Sachverhalt

Um einen wichtigen Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen im Unternehmen zu halten, bietet der Arbeitgeber ihm im Jahr 2024 folgende betriebliche Altersvorsorge an:

  • Zusage einer Betriebsrente: Der Mitarbeiter erhält mit Ausscheiden zum Ablauf seines 67. Lebensjahres vom Arbeitgeber eine monatliche Rente von 10 % seines letzten Bruttoarbeitslohns vor Eintritt in den Ruhestand. Zur Absicherung schließt der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung ab.
  • Beiträge in eine Pensionskasse: Der Arbeitgeber zahlt monatlich 300 EUR in eine Pensionskasse ein. Aus dieser Pensionskasse erhält der Arbeitnehmer ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente.

Wie werden diese Formen der betrieblichen Altersvorsorge steuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ergebnis

Die beiden Formen der betrieblichen Altersvorsorge werden steuerlich unterschiedlich behandelt:

Zusage der Betriebsrente

Es handelt sich um eine Direktzusage, für die der Arbeitgeber in seiner Bilanz eine Pensionsrückstellung bilden kann. Weil der Anspruch auf die Auszahlung der Betriebspension erst im Versorgungsfall – hier mit dem 67. Lebensjahr – rechtlich entsteht, führt diese betriebliche Altersvorsorge bei der Zusage noch nicht zu Arbeitslohn. Auch die Beiträge, die der Arbeitgeber in die Rückstellungsversicherung einbezahlt, gelten steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn. Demzufolge wird die Zusage steuerlich überhaupt nicht erfasst.

Da bis zur Auszahlung der Betriebspension lohnsteuerlich kein Arbeitslohn vorliegt, liegt auch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Derartige Direktzusagen bleiben – sofern vom Arbeitgeber finanziert – in unbegrenzter Höhe lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. Werden derartige Direktzusagen vom Arbeitnehmer finanziert, gilt für das Sozialversicherungsrecht die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West.

Erst bei Auszahlung der Betriebspension durch den Arbeitgeber entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn, für den die Lohnsteuer nach den ELStAM einbehalten werden muss.

Beiträge in eine Pensionskasse

Die zugesagten Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse gelten bereits mit Beitragszahlung als Arbeitslohn. Die Beiträge sind jedoch jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West steuerfrei (2024: 7.248 EUR). Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist allerdings auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West begrenzt (2024: 3.624 EUR). Damit bleiben die Beiträge von 3.600 EUR komplett abgabenfrei.

Die spätere Rente wird nachgelagert besteuert. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten dieselben Aussagen wie zur Betriebsrente. Hinsichtlich der Freigrenze bzw. des Freibetrags für krankenversicherungspflichtige Personen werden beide Versorgungsbezüge zusammen betrachtet.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Auszahlungen bei gesetzlich krankenversicherten Personen als Versorgungsbezüge verbeitragt. Bei pflichtversicherten Personen sind diese Versorgungsbezüge beitragspflichtig, sofern die monatliche Freigrenze (2024: 176,75 EUR) – ggf. unter Berücksichtigung weiterer Versorgungsbezüge – überschritten wird. Für die Krankenversicherungsbeiträge von krankenversicherungspflichtigen Personen ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung um den zuvor genannten Betrag zu kürzen. Für die Pflegeversicherungsbeiträge ist der gesamte Betrag beitragspflichtig. Besteht eine freiwillige Versicherung gehören die Versorgungsbezüge in voller Höhe zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung.

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