Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Durch freiwilligen Wehrdienst wird seine Beschäftigung vom 1.10.2023-30.6.2024 unterbrochen. Danach hat er unbezahlten Urlaub vom 1.7.-12.7.2024.

Welche Auswirkung hat diese Beschäftigungsunterbrechung im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ruht für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes. Das Ende der Entgeltzahlung ist zu melden, weil die Unterbrechung der entgeltlichen Beschäftigung mehr als 1 Monat dauert.

Nach dem freiwilligen Wehrdienst bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Dauer des unbezahlten Urlaubs erhalten, da dieser die Monatsfrist nicht übersteigt.

Es ist folgende Meldung zu erstatten:

  • Unterbrechungsmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung, Meldezeitraum 1.1.-30.9.2023, Abgabegrund "53", Entgelt aus der beitragspflichtigen Zeit vom 1.1.-30.9.2023.
  • Eine Jahresmeldung für 2023 entfällt, da nach der Unterbrechung keine beitragspflichtigen Zeiten mehr bestanden haben. Zum 1.7.2024 bzw. zum 13.7.2024 ist keine Neuanmeldung erforderlich, da zuletzt lediglich eine Unterbrechung gemeldet wurde und die beitragspflichtige Zeit ab 1.7.2024 ohnehin in die Jahresmeldung 2024 einfließt. Die beitragspflichtige Zeit im Juli 2024 beläuft sich auf 30 SV-Tage.
  • UV-Jahresmeldung bis zum 16.2.2024, Zeitraum 1.1.-31.12.2023, Abgabegrund "92".

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