Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist infolge einer Krankheit:

  • arbeitsunfähig vom 1.3.-9.5.,
  • erhält Entgeltfortzahlung bis 11.4., dann Krankengeld.

Welche Auswirkungen haben die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Für die Zeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlung am 11.4. besteht eine zu allen Zweigen versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Versicherung besteht danach für die Dauer des Krankengeldbezugs (12.4.-9.5.) fort.

Das Ende der Entgeltzahlung ist nicht zu melden, da die beitragsfreie Zeit weniger als 1 Kalendermonat dauert. Für die Dauer des Krankengeldbezugs besteht Beitragsfreiheit.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist infolge einer Krankheit:

  • arbeitsunfähig vom 1.3.-9.5.,
  • erhält Entgeltfortzahlung bis 11.4., dann Krankengeld,
  • am 9.5. endet die Beschäftigung.

Welche Auswirkungen haben die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Es besteht für die Zeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlung am 11.4. eine zu allen Zweigen versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Versicherung besteht danach für die Dauer des Krankengeldbezugs beitragsfrei fort. Das Ende der Entgeltzahlung ist zu melden, weil die Beschäftigung während der Unterbrechung endet.

Es sind folgende Meldungen zu erstatten:

  • Unterbrechungsmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung, Zeitraum 1.1.-11.4., Abgabegrund "51", Entgelt der beitragspflichtigen Zeit vom 1.1.-11.4.
  • Abmeldung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung, Zeitraum 12.4.-9.5., Abgabegrund "30", Entgelt 000000 EUR.
 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist infolge einer Krankheit:

  • arbeitsunfähig ab 1.3.2023,
  • erhält Entgeltfortzahlung bis 11.4.2023, dann Krankengeld,
  • am 31.1.2024 endet die Beschäftigung.

Welche Auswirkungen haben die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Es besteht für die Zeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlung am 11.4.2023 eine zu allen Zweigen versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Versicherung besteht danach für die Dauer des Krankengeldbezugs fort. Das Ende der Entgeltzahlung ist zu melden, weil die Unterbrechung der entgeltlichen Beschäftigung mehr als 1 Kalendermonat dauert und die Beschäftigung während der Unterbrechung endet.

Es sind folgende Meldungen zu erstatten:

  • Unterbrechungsmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung, Zeitraum 1.1.-11.4.2023, Abgabegrund "51", Entgelt der beitragspflichtigen Zeit vom 1.1.-11.4.2023.
  • Abmeldung innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung, Zeitraum 1.1.-31.1.2024, Abgabegrund "30", Entgelt 000000 EUR.
  • Eine Jahresmeldung für 2023 entfällt, da nach der Unterbrechung keine beitragspflichtigen Zeiten mehr bestanden.
  • UV-Jahresmeldung bis zum 16.2.2024, Zeitraum 1.1.-31.12.2023, Abgabegrund "92".
 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist infolge einer Krankheit:

  • arbeitsunfähig ab 1.3.2023,
  • erhält Entgeltfortzahlung bis 11.4.2023,
  • dann Krankengeld bis 6.9.2024, Ende des Leistungsanspruchs (Aussteuerung).

Welche Auswirkungen haben die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Es besteht bis zum Ende der Entgeltfortzahlung am 11.4.2023 eine zu allen Zweigen versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Versicherung besteht danach für die Dauer des Krankengeldbezugs fort. Das Ende der Entgeltzahlung ist zu melden, weil die Beschäftigungsunterbrechung mehr als 1 Kalendermonat dauert. Da die Beschäftigung nach dem Ende des Krankengeldanspruchs ungekündigt ist, also das Arbeitsverhältnis weiter besteht, verlängert sich die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung um einen weiteren Monat.

Es sind folgende Meldungen zu erstatten:

  • Unterbrechungsmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung, Zeitraum 1.1.-11.4.2023, Abgabegrund "51", Entgelt der beitragspflichtigen Zeit vom 1.1.-11.4.2023.
  • Abmeldung innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung, Zeitraum 1.1.-6.10.2024, Abgabegrund "34", Entgelt 000000 EUR.
  • Eine Jahresmeldung für 2023 entfällt, da nach der Unterbrechung keine beitragspflichtigen Zeiten mehr bestanden haben.
  • UV-Jahresmeldung bis zum 16.2.2024, Zeitraum 1.1-31.12.2023, Abgabegrund "92".

Hinweis

Die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung verlängert sich nicht um 1 Monat, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Krankengeldzahlung Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeitsregelung) erhält. In diesem Fall ist die Abmeldung mit Abgabegrund "30" und dem Zeitraum 1.1.-6.9.2024 abzugeben.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist infolge einer Krankheit:

  • arbeitsunfähig vom 1.3.-9.5.,
  • erhält Entgeltfortzahlung bis 11.4., privat krankenversichert, kein Krankengeld,
  • am 31.5. endet das Beschäftigungsverhältnis.

Welche Auswirkungen haben die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Es besteht für die Zeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlung am 11.4. eine zur Renten- und Arbeitslosenv...

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