Sachverhalt

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (PGR 101, BGR 1111) hat unbezahlten Urlaub vom 15.1.-31.1.

Welche Auswirkungen hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Sozialversicherungspflicht bleibt durchgehend erhalten. Es sind keine Meldungen zu erstatten. Das im Januar (1.-14.1.) erarbeitete Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig. Unterbrechungen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung sind keine beitragsfreien Zeiten (z. B. Bezugszeit von Krankengeld). Für Januar sind daher 30 beitragspflichtige Tage (SV-Tage) anzusetzen; entsprechend gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze.

 

Sachverhalt

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (PGR 101, BGR 1111) hat unbezahlten Urlaub vom 15.2.-14.3.

Welche Auswirkungen hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Sozialversicherungspflicht bleibt durchgehend erhalten. Die Monatsfrist wurde ausgereizt, ohne jedoch überschritten zu sein. Es sind keine Meldungen zu erstatten. Die beitragspflichtigen Tage betragen im Februar und März jeweils 30 SV-Tage. Das im Februar (1.-14.1.) und im März (15.-29.3.) erarbeitete Arbeitsentgelt ist jeweils im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenzen für die kompletten Monate beitragspflichtig.

 

Sachverhalt

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (PGR 101, BGR 1111) hat unbezahlten Urlaub vom 15.1.-11.3.

Welche Auswirkungen hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Dauer des unbezahlten Urlaubs überschreitet die Monatsfrist. Die Sozialversicherungspflicht bleibt nur vom 15.1.-14.2. bestehen. Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung am 12.3. beginnt die Versicherungspflicht erneut.

Der Arbeitgeber muss folgende Meldungen erstatten:

  • Abmeldung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigung, Meldezeitraum 1.1.-14.2., Grund der Abgabe "34".
  • Anmeldung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach (erneuter) Aufnahme der Beschäftigung, Grund der Abgabe "13".

Die beitragspflichtigen Tage zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen betragen für Januar 30 SV-Tage, Februar (bis 14.) 14 SV-Tage, März (ab 12.) 20 SV-Tage (da kein voller Monat, zählen die tatsächlichen Tage).

Im Februar wird trotz der 14 SV-Tage kein Arbeitsentgelt erzielt. Es entsteht eine beitragslose (keine beitragsfreie) Zeit. Diese Zeitspanne von 14 Tagen ist ggf. bei späteren Einmalzahlungen zur Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen und erhöht den beitragspflichtigen Anteil der Einmalzahlung.

 

Sachverhalt

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (PGR 101, BGR 1111) hat unbezahlten Urlaub vom 15.2.-31.3. Am 31.3. endet das Arbeitsverhältnis.

Welche Auswirkungen hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Monatsfrist wird überschritten. Es besteht nur vom 15.2.-14.3. Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Mit dem 31.3. endet das Arbeitsverhältnis.

Es sind folgende Meldungen zu erstatten:

  • Abmeldung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigung, Meldezeitraum 1.2.-14.3., Grund der Abgabe "34", das im Februar erzielte Entgelt ist zu melden.
  • Abmeldung innerhalb von 6 Wochen nach Ende der (arbeitsrechtlichen) Beschäftigung, Meldezeitraum 15.2.-31.3., Grund der Abgabe "30", Arbeitsentgelt 000000 EUR und zusätzlich Datenbaustein "DBFZ Fehlzeiten" (Art der Fehlzeit "10" = unbezahlter Urlaub).

Die beitragspflichtigen Tage zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen betragen für Februar 30 SV-Tage und für März (bis 14.) 14 SV-Tage. Im März wird trotz der 14 SV-Tage kein Arbeitsentgelt erzielt. Es entsteht eine beitragslose (keine beitragsfreie) Zeit.

Hinweis

Hätte in den vorgenannten Fällen anstelle von unbezahltem Urlaub Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung vorgelegen, wären die Ergebnisse identisch. Bei rechtmäßigem Arbeitskampf wäre Grund der Abgabe "35" für die Abmeldung zum Ende des Verlängerungsmonats.

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