Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer reist 2024 am Montag um 20:00 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien um 2:00 Uhr. Am Dienstag ist er den ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren Geschäftstermin um 8:00 Uhr nach Amsterdam. Er erreicht Amsterdam um 14:00 Uhr. Dort ist er bis Donnerstag um 13:00 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. Er erreicht seine Wohnung am Donnerstag um 22:30 Uhr.

In welcher Höhe können Verpflegungspauschalen lohnsteuer und sozialversicherungsfrei erstattet werden?

Ergebnis

Bei Auswärtstätigkeiten in verschiedenen ausländischen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag Folgendes:

  • Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ohne Tätigwerden ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24:00 Uhr erreicht wird.
  • Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Demnach ergeben sich für die Reise folgende Verpflegungspauschalen:

  • Für Montag ist die inländische Verpflegungspauschale für den Anreisetag von 14 EUR maßgebend, da sich der Arbeitnehmer um 24:00 Uhr noch in Deutschland befindet.
  • Für Dienstag ist die Verpflegungspauschale für Belgien von 59 EUR anzuwenden.
  • Für Mittwoch ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande von 47 EUR zugrunde zu legen.
  • Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale der Niederlande für den Abreisetag von 32 EUR maßgeblich, da der Arbeitnehmer noch bis 13:00 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.
  • Insgesamt können damit für die Reise Pauschalen i. H. v. 152 EUR lohnsteuer und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.

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