Sachverhalt

Eine Aushilfskraft (Schülerin unter 18 Jahre) wird 3 Wochen lang für 15 Arbeitstage eingestellt. Die tägliche Arbeitszeit beträgt 6 Stunden zu 10 EUR pro Stunde.[1] Die Lohnsteuer wird mit 25 % pauschaliert, da die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und der Arbeitslohn 150 EUR pro Tag sowie 19 EUR pro Stunde nicht übersteigt. Die pauschale Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber.

Wie hoch sind Auszahlungsbetrag und Arbeitgeberbelastung?

Ergebnis

 
Abrechnung
Aushilfslohn (15 Arbeitstage × 6 Std. x 10 EUR) 900,00 EUR
Abzüge 0,00 EUR
Auszahlungsbetrag 900,00 EUR
   
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn (15 Arbeitstage × 6 Std. x 10 EUR) 900,00 EUR
Lohnsteuer (25 % v. 900 EUR) 225,00 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 225,00 EUR) 12,37 EUR
Kirchensteuer (angenommen 5 % v. 225,00 EUR) 11,25 EUR
Gesamtbelastung 1.148,62 EUR
(Zzgl. Umlage 2 und ggf. Insolvenzgeldumlage; Umlage 1 entfällt, da Dauer Beschäftigungsverhältnis < 4 Wochen)  

Hinweis

Die Lohnsteuer kann auch nach den ELStAM ermittelt werden. Es sollte vorher vereinbart werden, wie der Aushilfslohn versteuert werden soll.

Wird jemand während den Ferien als Ferienjobber oder auf Messen als Standpersonal eingesetzt, liegt z. B. eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vor.

Von einer Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt spricht man, wenn die Aushilfskraft für einen kranken Kollegen beschäftigt wird. Auch bei akutem Arbeitskräftebedarf, z. B. bei Havarien bzw. Brand-, Sturm- oder Gewitterschäden, ist der Zeitpunkt der Beschäftigung von vornherein unvorhersehbar.

Achtung

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Eine Zusammenrechnung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen erfolgt jedoch nicht.

[1] Der Mindestlohn muss Jugendlichen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht gezahlt werden.

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