Sachverhalt

Für die Urlaubszeit wird eine Altersrentnerin vom 10.10. bis 28.10. für 15 Arbeitstage als Aushilfskraft eingesetzt. Die Aushilfe erhält 12,41 EUR Stundenlohn bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Sie gehört keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Die pauschale Lohnsteuer wird von der Aushilfskraft getragen.

Fallen für die Beschäftigung Beiträge zur Sozialversicherung an und ist eine pauschale Besteuerung überhaupt zulässig?

Ergebnis

Die Aushilfskraft kann sozialversicherungsrechtlich als kurzfristig Beschäftigte behandelt werden, da das Beschäftigungsverhältnis max. 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahrs nicht übersteigt.

Das Arbeitsverhältnis ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Versicherungsfreiheit ist an folgende Kriterien geknüpft:

  • Die Beschäftigung muss in ihrer Eigenart von vornherein begrenzt sein,
  • die Befristung muss von vornherein vereinbart werden,
  • es darf keine Dauerbeschäftigung bzw. ein regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis vorliegen und
  • die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Sollte der Vertretungszeitraum durch unvorhersehbare Gründe über 70 Arbeitstage hinaus verlängert werden müssen, ist das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Arbeitsvertrags, spätestens ab dem 71. Arbeitstag in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig.

Die Arbeitnehmerin muss als kurzfristig Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, angemeldet werden, obwohl keine Beiträge zu zahlen sind.

Die pauschale Besteuerung mit 25 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist in diesem Fall zulässig, da der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet. Ebenso werden der durchschnittliche Arbeitslohn von 150 EUR pro Tag sowie der durchschnittliche Stundenlohn von 19 EUR nicht überschritten. Die pauschale Lohnsteuer darf auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

 
Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer
Aushilfslohn (12,41 EUR × 8 Std. × 15 Tage) 1.489,20 EUR
Pauschale Lohnsteuer (25 %) 372,30 EUR
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 %) 20,47 EUR
Auszahlungsbetrag 1.096,43 EUR
   
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn (12,00 EUR × 8 Std. × 15 Tage) 1.489,20 EUR
Nebenkosten 0,00 EUR
Gesamtbelastung 1.489,20 EUR
(Zzgl. Umlage 2 und ggf. Insolvenzgeldumlage; Umlage 1 entfällt, da Dauer Beschäftigungsverhältnis < 4 Wochen)  

Achtung

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Eine Zusammenrechnung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen erfolgt jedoch nicht.

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