Sachverhalt

Im August wird eine Aushilfe auf 538-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Der Mitarbeiter legt seine Steuer-Identifikationsnummer für den ELStAM-Abruf vor, so dass er mit seiner Steuerklasse I abgerechnet werden kann. Seit 1.7. erhält er eine Berufsunfähigkeitsrente und hat bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld erhalten. Er ist gesetzlich krankenversichert, die Beiträge werden von der Deutschen Rentenversicherung entrichtet. Er übt keine weitere Beschäftigung aus.

Dürfen Rentenbezieher auf Minijob-Basis beschäftigt werden?

Ergebnis

Grundsätzlich können Rentenbezieher auf Minijob-Basis beschäftigt werden. Der Minijob wird nicht auf die Rente angerechnet. Bei höherem Entgelt sind ggf. Zuverdienstgrenzen zu beachten.

Übt ein Regelaltersrentner ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 538 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei Rentnern, welche die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).

Die Besteuerung kann nach den ELStAM erfolgen, da in den Steuerklassen I bis IV bei einem Verdienst von 538 EUR keine Lohnsteuer anfällt; so entfällt die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % für den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:

 
15 % Rentenversicherung
13 % Krankenversicherung
 
Abrechnung
Aushilfslohn 538,00 EUR
Abzüge (bei RV-Freiheit) 0,00 EUR
Auszahlungsbetrag 538,00 EUR
   
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn 538,00 EUR
Rentenversicherung (15 %) 80,70 EUR
Krankenversicherung (13 %) 69,94 EUR
Gesamtbelastung 688,64 EUR
Zzgl. Umlagen  

Hinweis

Die Besteuerung nach den ELStAM kann unbedenklich sein, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat, z. B. aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Das sollte in jedem Fall vorher erfragt werden. Da der Besteuerungsanteil der Renten jährlich steigt und immer mehr Rentner allein schon auf ihre Rente Einkommensteuer zahlen müssen, sollte die Versteuerung des Minijobs nach den ELStAM bei Rentnern eher die Ausnahme sein.

Minijobs, die pauschal besteuert werden, bleiben bei der Einkommensteuer-Veranlagung außer Betracht.

Praxis-Tipp

Arbeitslohn, der nach den ELStAM besteuert wurde, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer angerechnet. Bei Rentnern kann es dadurch zu einer Nachversteuerung kommen – vor allem, wenn noch andere Einkünfte vorliegen bzw. bei Ehepaaren ein Partner noch voll beschäftigt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge