Sachverhalt

Im August wird eine Aushilfskraft auf 538-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Die neue Mitarbeiterin legt ihre Steuer-Identifikationsnummer für den ELStAM-Abruf vor, sodass sie mit ihrer Steuerklasse I abgerechnet werden kann. Seit 1.11. ist sie arbeitslos gemeldet und war bis zu diesem Zeitpunkt voll beschäftigt. Sie ist gesetzlich krankenversichert, die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit entrichtet. Sie übt keine weitere Beschäftigung aus.

Sollte die Besteuerung nach den Merkmalen der ELStAM oder pauschal erfolgen?

Ergebnis

Bei der Besteuerung nach den ELStAM fällt in den Steuerklassen I bis IV bei einem Verdienst von 538 EUR keine Lohnsteuer an.

In diesem Fall ist jedoch eine Abrechnung nach den ELStAM nicht zu empfehlen, da bei der Einkommensteuer-Veranlagung für das gesamte Kalenderjahr neben den Einkünften aus dem Minijob auch die sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte, z. B. aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, sowie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom 1.1.-31.10. berücksichtigt werden. Individuell versteuerte Minijobs wirken sich immer bei der Einkommensteuer-Veranlagung aus und erhöhen insgesamt die Steuerprogression. Minijobs, die pauschal besteuert werden, bleiben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht.

Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 538 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Er wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung). Der Arbeitgeber muss folgende Pauschalbeiträge abführen.

 
15 % Rentenversicherung
13 % Krankenversicherung
2 % Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

Praxis-Tipp

Die Sozialversicherungsfreiheit von Minijobs in der KV, AV und PV ist nur bei einer wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers von maximal 10 Stunden gegeben. Seit 1.1.2024 ist für Minijobs der Mindestlohn von 12,41 EUR zu beachten, sodass bei einem Verdienst von 538 EUR von monatlich max. 43,33 Arbeitsstunden auszugehen ist (durchschnittlich 10 Stunden/Woche).

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