Überblick

Für Praktikanten gelten besondere Bestimmungen, wenn sie in einem anderen Staat ihr Praktikum ausüben. Abhängig vom jeweiligen Staat, in dem das Praktikum ausgeübt wird, können im Bereich der Sozialversicherung für den Praktikanten unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten. Unterliegt ein Praktikant den deutschen Rechtsvorschriften und wird er im Rahmen dieses Praktikums in einen anderen Staat eingesetzt, muss geprüft werden, ob es sich bei dem Einsatz um eine Entsendung handelt. Sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, unterliegt der Praktikant auch während des Auslandseinsatzes weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Die Voraussetzungen der Entsendung sind nicht Inhalt dieses Beitrags. Sie werden im gleichnamigen Stichwort dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für den Praktikanten sind grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Wird ein Praktikum in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz absolviert, sind die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden. Des Weiteren sind die Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit zu berücksichtigen.

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