Nach dem Hochschulrahmengesetz soll die Hochschule für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung aufstellen. Auf der Grundlage der Prüfungsordnung wird darin Inhalt und Aufbau des Studiums geregelt und ggf. eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit vorgeschrieben.

Am Lernort "Hochschule" wird in erster Linie Theorie vermittelt. Auch wenn immer mehr Hochschulen versuchen, die betrieblichen Anforderungen in Seminaren und in Projektarbeiten zu simulieren, wurde erkannt, dass dies die Praxis am Lernort "Betrieb" nicht ersetzen kann. Da der akademische Abschluss ein berufsqualifizierendes Reifezeugnis darstellt, muss der Transfer der Theorie in die Praxis gewährleistet sein. In aller Regel soll dies durch die Ableistung eines Praktikums[1] erreicht werden.

Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen

Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktika, die dazu dienen, Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in Betrieben zu erlangen, sind daher grundsätzlich nach den jeweiligen Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige versicherungspflichtig.

Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der

  • Vorbereitung,
  • Unterstützung oder
  • Vervollständigung

der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen.

Studentenpraktikum

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[1]

S. Praktikanten.

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