2.1.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht entsprechend den für Werkstudenten geltenden Regelungen in aller Regel Versicherungsfreiheit, sofern die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.[1] Die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Allerdings hat der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Praktikanten Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abzuführen, wenn die Beschäftigung geringfügig entlohnt ist. Bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze tritt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein; bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis zu 2.000 EUR sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.

[1]

S. Studenten.

2.1.2 Rentenversicherung

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Praktika sind auch im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungspflichtig. Lässt sich der Praktikant von der Rentenversicherungspflicht als Minijobber befreien[1], sind keine Pauschalbeiträge zu zahlen.[2] Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis zu 2.000 EUR sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.

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