Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle:

  • Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen,[1]
  • Künstler und Sportler,[2]
  • Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[3],
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4],
  • Gastprofessoren und -lehrer,[5]
  • Studenten und Auszubildende,[6]
  • Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[7].

Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarungen können Sonderregelungen enthalten, die neben dem DBA zu beachten sind, z. B. bei Tätigkeiten für die EU, die UNO oder die NATO.[8]

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