Kurzbeschreibung

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt 3,40 %. Es handelt sich damit also um einen Beitragssatz mit 2 Nachkommastellen. "Wie werden die Beiträge hier berechnet?" - Fragen wie diese, werden in dieser Übersicht geklärt. Lassen sich Arbeitnehmer für eine Pflege naher Angehöriger von der Arbeit freistellen, wirkt sich das versicherungsrechtlich aus. Was beim Versicherungsschutz und der Beitragszahlung berücksichtigt werden muss, wird ebenfalls beantwortet.

FAQs zur Pflegezeit/Pflegeversicherung

Beitragssätze und Beitragsverteilung

1. Wir sind ein Unternehmen, das in ganz Deutschland tätig ist.
Gibt es eine Übersicht über die zu berücksichtigenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile oder Beitragszuschüsse?
Die Übersicht ist nachstehend für Sie dargestellt.
Personenkreis Beitragssatz Beitragsverteilung
    Arbeitnehmer Arbeitgeber
Ab 1.7.2023      

Mitglieder ohne Kinder

(kinderlose Versicherte haben einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 % zu zahlen)
4,0 %
(3,40 % + 0,60 %)
2,30 %
Sachsen: 2,80 %
1,70 %
Sachsen: 1,20 %
Mitglieder mit 1 Kind 3,40 % 1,70 %
Sachsen: 2,20 %
1,70 %
Sachsen: 1,20 %
Mitglieder mit 2 Kindern 3,15 % 1,45 %
Sachsen: 19,95 %
1,70 %
Sachsen: 1,20 %
Mitglieder mit 3 Kindern 2,90 % 1,20 %
Sachsen: 1,70 %
1,70 %
Sachsen: 1,20 %
Mitglieder mit 4 Kindern 2,65 % 0,95 %
Sachsen: 1,45 %
1,70 %
Sachsen: 1,20 %
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern 2,40 % 0,70 %
Sachsen: 1,20 %
1,70 %
Sachsen: 1,20 %
Bis 30.6.2023      

Mitglieder mit Kindern mit Beihilfe-/Heilfürsorgeansprüchen

(Wegen eines Beihilfeanspruchs ist der Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe des halben Beitragssatzes zu zahlen)
3,40 %
(3,05 % + 0,35 %)
1,875 %
Sachsen: 2,375 %
1,525 %
Sachsen: 1,025 %
  3,05 % 1,525 %
Sachsen: 2,025 %
1,525 %
Sachsen: 1,025 %

Beitragszuschüsse

Sachverhalt Deutschland ohne Sachsen Sachsen
Beitragszuschuss allgemein (ab 1.7.2023) 87,98 EUR 62,10 EUR
Beitragszuschuss allgemein (bis 31.12.2023) 84,79 EUR 59,58 EUR
2. Gibt es im Bundesland Sachsen besondere Vorschriften zur Aufteilung des Beitragssatzes?
Wenn ja, wie verteilen sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile?

Die vielfach als "Sachsenregelung" bezeichnete besondere Beitragstragung bei Beschäftigten ist anzuwenden. Im Bundesland Sachsen ist kein Feiertag abgeschafft worden, daher werden die Beiträge nicht jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Nach der Feiertagsregelung trägt der Arbeitnehmer immer den Beitrag in Höhe von einem Prozentpunkt alleine. Der Teil des Beitragssatzes, der über einem Prozentpunkt liegt, wird auf den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber je zur Hälfte aufgeteilt.
3. Haben sich Änderungen bei der Höhe oder der Beitragstragung für den Kinderlosenzuschlag ergeben?
Nein. Der Kinderlosenzuschlag beträgt 0,6 % und ist vom Versicherten allein zu tragen. Deshalb beträgt der Beitragsanteil bei kinderlosen Arbeitnehmern (1,70 + 0,6 =) 2,30%. In Sachsen beläuft sich in diesen Fällen der Arbeitnehmeranteil auf (2,20 + 0,6 =) 2,80 %.
4. Welche Besonderheiten gelten für Familien mit mehreren Kindern?
Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (ab 1.7.2023) werden Eltern mit mehr als einem Kind entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 % pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf max. 1,0 % begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 %. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
5. Ist der neue Beitragssatz auch bei den Beitragszuschüssen für Arbeitnehmer zu beachten, die aufgrund der Höhe ihres Entgelts versicherungsfrei sind (Jahresarbeitsentgeltgrenze)?

Das ist zutreffend, denn für die Berechnung von Beitragszuschüssen für diesen Personenkreis ist der jeweils geltende Beitragssatz Berechnungsgrundlage. Der Kinderlosenzuschlag ist bei der Ermittlung des Beitragszuschusses nicht zu berücksichtigen.

Die möglichen Höchstbeitragszuschüsse berechnen sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 EUR und dem halben Beitragssatz von 1,70 %. Auch für die Berechnung des Beitragszuschusses sind die Besonderheiten bei Beschäftigungsort Sachsen zu beachten.

Der Beitragszuschuss darf die Hälfte des zu zahlenden Beitrags nicht übersteigen.
6. Einige unserer Mitarbeiter sind wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung.
Verlieren sie diesen Status, wenn sie für eine Pflegezeit vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt werden? Und was passiert, wenn sie dann wieder die volle Tätigkeit ausüben?

Mit dem Übergang in die Pflegezeit endet versicherungsrechtlich das Beschäftigungsverhältnis. Damit geht der Status des versicherungsfreien Arbeitnehmers verloren. Wenn die Mitarbeiter die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit wieder aufnehmen, wird die Pflegezeit aber so behandelt, als ob sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hätten (Jahresarbeitsentgeltgrenze plus 1 Cent). Wird die Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze...

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