Kurzbeschreibung

Diese Arbeitshilfe verschafft einen schnellen Überblick zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Bewertung von Arbeitnehmern, die für eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz von der Arbeit freigestellt werden.

[Ohne Titel]

Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen mit Entgeltfortzahlung

  KV PV RV ALV
Versicherungsverhältnis Versicherungspflicht besteht als Arbeitnehmer fort[1] Wie KV Wie KV Wie KV
Beitragsbemessung/Beitragstragung
  • Aus erzieltem und fortgezahltem Arbeitsentgelt
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 50 %

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 % (Ausnahme Sachsen)
  • Beitragszuschlag für Kinderlose: 100 % durch Arbeitnehmer

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %

Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (PUG)

  KV PV RV ALV
Versicherungsverhältnis während PUG-Bezug
  • Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht zwar nicht fort, Mitgliedschaft bleibt aber erhalten[1]
Wie KV[2] Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von PUG, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt Rentenversicherungspflicht bestand[3] Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von PUG, wenn unmittelbar vor Leistungsbeginn Versicherungspflicht oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach SGB III bestand[4]
Arbeitgeber/Entgeltabrechnung in Monaten mit PUG-Bezug: Beitragsbemessungsgrundlage und Beitragstragung
  • Aus erzieltem (geminderten) Arbeitsentgelt
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 50 %

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 % (Ausnahme Sachsen)
  • Beitragszuschlag für Kinderlose: 100 % durch Arbeitnehmer

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %
PUG-Bezieher: Beitragsbemessungsgrundlage
  • 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Entgelts[5]
Keine Beitragspflicht[6]
  • 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Entgelts[7]
  • 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Entgelts[8]
Beitragstragung PUG

Keine Arbeitgeberbeteiligung. PUG-Bezieher zusammen mit der Pflegekasse bzw. der Beihilfestelle der zu pflegenden Person; der Beitragsanteil des PUG-Empfängers bemisst sich nach dem Betrag des PUG

Beispiel:

  • Monatsgehalt 3.000 EUR, davon fällt wg. Arbeitsverhinderung für 10 Tage ein Betrag von 1.000 EUR aus

Ergebnis:

  • 80 % von 1.000 EUR = 800 EUR; darauf entfallender KV-Beitrag (14,6 %) bei angenommenen 1,7 % Zusatzbeitragssatz = 130,40 EUR
  • Der Zusatzbeitrag ist allein von der Pflegekasse bzw. dem Leistungsträger zu tragen.[9]
entfällt

Grundsätze wie KV

Beispiel:

  • siehe KV

Ergebnis:

  • Der Gesamtbeitrag zur RV beträgt 18,6 % von 800 EUR, somit 148,80 EUR; davon Beitragsanteil des PUG-Beziehers = 9,3 % von 650 EUR (angenommenes PUG) = 60,45 EUR
  • Den Restbetrag von (148,80 EUR - 60,45 EUR =) 88,35 EUR trägt die Pflegekasse/Beihilfestelle des Pflegebedürftigen

Grundsätze wie KV

Beispiel:

  • siehe KV

Ergebnis:

  • Der Gesamtbeitrag zur ALV beträgt 2,6 % von 800 EUR, somit 20,80 EUR; davon Beitragsanteil des PUG-Beziehers = 1,2 % von 650 EUR (angenommenes PUG) = 7,80 EUR
  • Den Restbetrag von (20,80 EUR - 7,80 EUR =) 13,00 EUR trägt die Pflegekasse/Beihilfestelle des Pflegebedürftigen

6-monatige Pflegezeit mit vollständiger Freistellung

  KV PV RV ALV
Versicherungsverhältnis

Arbeitnehmer

  • Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Beginn der Pflegezeit[1] (Abmeldung durch Arbeitgeber); anschließend Weiterversicherung

Arbeitnehmer

Wie KV

Arbeitnehmer

Wie KV

Arbeitnehmer

Wie KV
 

Pflegeperson

  • Familienversicherung

    oder

  • freiwillige Weiterversicherung oder obligatorische Anschlussversicherung[2]

Pflegeperson

Wie KV

Pflegeperson

  • versicherungspflichtig, wenn Pflege auf mindestens 2 Monate angelegt ist
  • Pflegebedürftiger mit mind. Pflegegrad 2 muss an mind. 10 Wochenstunden, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung von Pflegeperson gepflegt werden[3]

Pflegeperson

  • versicherungspflichtig, gleiche Voraussetzungen wie in RV
  • und wenn Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach SGB III hatte[4]
Beitragsbemessung/Beitragstragung

Pflegeperson

  • Bei Familienversicherung beitragsfrei
  • Bei freiwilliger Versicherung Beiträge entsprechend der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen
  • Beitragszuschuss durch Pflegekassen des Pflegebedürftigen[5], dabei den allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) und kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz berücksichtigen
  • Bei Beiträgen, die nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erhoben werden: Faktisch alleinige Beitragstragung durch Pflegekasse
  • Bei höherem Beitrag, wegen höherer Einnahmen als die Mindestbemessungsgrundlage: Beiträge, di...

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