Regelmäßig endet der Freistellungsanspruch mit Ablauf der beantragten Freistellungsdauer.

Ausnahmsweise endet die Pflegezeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen oder nicht mehr pflegebedürftig ist, oder wenn dem Beschäftigten die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unzumutbar geworden ist.

Eine Unzumutbarkeit (für den Pflegenden) ist dann anzunehmen, wenn zum Beispiel die Finanzierung der Pflegezeit aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht mehr gesichert ist und der Beschäftigte auf die regelmäßige Arbeitsvergütung angewiesen ist. Ferner dürfte hierhin der Fall gehören, dass der Pflegebedürftige eine Pflege durch den hierfür freigestellten Beschäftigten ablehnt und sich widersetzt.

Die Beendigung der Pflegezeit tritt dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände ein.

Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur dann einseitig vorzeitig durch den Beschäftigten beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

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