Antragsfrist: 10 Tage

Der Anspruch nach § 3 PflegeZG ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach dem FPfZG in Anspruch genommen werden soll, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Wird die Pflegezeit nicht zu Beginn einer unvorhergesehenen kurzfristig aufgetretenen Pflegesituation in Anspruch genommen, sondern aus einer vorangehenden Familienpflegezeit heraus, ist die längere, für die Familienpflegezeit geltende Ankündigungsfrist von 8 Wochen einzuhalten.[1] Dabei gilt, dass sich die nach der Familienpflegezeit in Anspruch genommene Pflegezeit unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen muss. Eine Unterbrechung zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit ist in diesem Fall nicht zulässig.

Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Ankündigung beim Arbeitgeber.

Schriftform

Die Ankündigung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Die Vorschrift des § 126 BGB fordert für die Schriftform, dass die Urkunde eigenhändig im Original mit Namensunterschrift unterzeichnet wird, oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen. Da sich aus dem PflegeZG nichts anderes ergibt, kann die schriftliche Form gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form[2] ersetzt werden. Ist die erforderliche Form nicht eingehalten, so ist die Pflegezeit nicht formwirksam (und rechtzeitig) geltend gemacht, und Beschäftigte bleiben unverändert zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ein unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit stellt dann einen Pflichtverstoß dar. Bis zu einer ordnungsgemäßen Nachholung der Geltendmachung von Pflegezeit greift auch der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG nicht ein. Die Einhaltung der Schriftform bzw. elektronischen Form verdient daher seitens der Beschäftigten strenge Beachtung.

Inhalt: Zeitraum, Umfang und Verteilung

In der schriftlichen Ankündigung hat der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, für welchen Zeitraum und Umfang er Pflegezeit in Anspruch nehmen will.

Als Zeitraum ist die gewünschte Dauer mit kalendarisch bestimmtem oder bestimmbaren Beginn und Ende anzugeben. Mit "Umfang" ist die Angabe gemeint, ob eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit gewünscht ist. Für die Angabe der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit genügt es, wenn der Arbeitnehmer z. B. die Stundenzahl, die er weniger arbeiten will, oder die gewünschte neue Stundenzahl angibt.

Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, muss der Beschäftigte neben der Dauer und dem Umfang der Freistellung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG zusätzlich auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Bei der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit kann auf einzelne Wochentage und konkrete Uhrzeiten abgestellt werden. Äußert sich der Arbeitnehmer bezüglich der Lage der Arbeitszeit nicht, so bleibt es beim Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses kann gemäß § 106 Satz 1 GewO nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden.

Eine Mindest- oder Höchstgrenze für die gewünschte Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeitarbeit sieht das PflegeZG nicht vor. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber "Pflegeteilzeitarbeit" auch außerhalb des Korridors von 15–30 Wochenstunden für zulässig erachtet, wie er im Rahmen der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG gesetzlich vorgeschrieben ist.

Rechtsanspruch auf Freistellung; Teilfreistellung nach Vereinbarung

Auf eine völlige Freistellung besteht ein Rechtsanspruch. Da die Ankündigung keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Freistellungsanspruchs ist, verschiebt sich bei nicht ordnungsgemäßer Einhaltung der zehntägigen Ankündigungsfrist der Beginn der Pflegezeit nach hinten. Die Freistellung tritt ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers in Kraft.

§ 3 PflegeZG räumt dem Beschäftigten insofern ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte.[3]

Nur für den Fall der teilweisen Freistellung haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen.[4]

Im Hinblick auf die Ablehnungsmöglichkeit des Arbeitgebers (dazu unten) und aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich eine klare und unmissverständliche Antragstellung. Soll die Arbeitszeitreduzierung nur für den Fall erfolgen, dass der Arbeitgeber der konkret gewünschten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zustimmt, hat der Beschäftigte eine entsprechende Bedingung zu formulieren. Bei nicht eindeutigen Anträgen ist es im Einzelfall Auslegungssache, ob a...

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