Anspruch auf die Pflegefreistellung hat grundsätzlich jeder Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne des PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte.

Der Umfang der bisherigen Arbeitsleistung ist für den Freistellungsanspruch unerheblich. Teilzeitbeschäftigte haben das gleiche Recht auf Freistellung wie Vollzeitbeschäftigte, dies gilt genauso für geringfügig Beschäftigte.

Es spielt ebenso keine Rolle, ob der Beschäftigte in einem befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht.

Auch leitenden Angestellten steht der Freistellungsanspruch zu.

Die Ansprüche stehen den Beschäftigten ab dem ersten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses zu. Eine Wartezeit wie z. B. im Kündigungsschutzrecht besteht nicht.

Begünstigte Personen sind nicht nur die im Rahmen eines Arbeitsvertrags Beschäftigten, sondern auch die arbeitnehmerähnlichen Personen. Nach dem Gesetzeswortlaut gehören zu diesem Personenkreis insbesondere Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Arbeitnehmerähnliche Personen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert sind und im Wesentlichen ihre Arbeitszeit frei bestimmen können. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit oder Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist dann gegeben, wenn die betreffende Person nicht für den Markt arbeitet, sondern nur für einen oder einzelne Auftraggeber tätig ist, wobei der Auftraggeber das Unternehmerrisiko trägt. Soziale Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.

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