Die Pflegefreistellung darf im Zeugnis grundsätzlich nicht erwähnt werden. Wie die Elternzeit darf die Pflegezeit nur ausnahmsweise dann erwähnt werden, wenn sie eine wesentliche Unterbrechung der Tätigkeit darstellt. Das ist dann gegeben, wenn bei einem möglichen späteren Arbeitgeber der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung beruhe auf der gesamten Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses, während der Beurteilungszeitraum in Wahrheit durch die Pflegefreistellung erheblich verkürzt worden ist.

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