Das Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen sind Sondervergütungen mit Entgeltcharakter, die aus einem bestimmten Anlass zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden. Der Arbeitgeber ist in seinem Entschluss grundsätzlich frei, ob er eine Gratifikation gewähren will oder nicht, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer bestimmten Gratifikation.

Ein Rechtsanspruch besteht dann, wenn es hierfür eine besondere Rechtsgrundlage gibt. Dies können sein Tarifverträge (Anspruch nur bei Tarifgebundenheit, Allgemeinverbindlichkeit oder vertraglicher Anwendung des Tarifvertrags), Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge, einschließlich betrieblicher Übung. Eine Kürzung der Gratifikation aufgrund der Pflegefreistellung ist nur möglich, wenn dies nach dem Tarifvertrag oder der individuellen Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. In vielen Tarifverträgen und individuellen Vereinbarungen ist eine Kürzung vorbehalten, wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht. Ob dies auch für die Pflegefreistellung gilt, ist fraglich, da das PflegeZG hierzu keine Regelung enthält. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die eine beabsichtigte Anlehnung des PflegeZG an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) angibt, ist allerdings davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis während der Pflegefreistellung kraft Gesetzes ruht.

Sind in einer tarifvertraglichen oder individualrechtlichen Regelung Tatbestände aufgezählt, die eine Kürzung rechtfertigen (z. B. unbezahlter Urlaub, Wehrdienst), dann muss die Pflegefreistellung ausdrücklich darin aufgeführt sein, anderenfalls ist eine Kürzung unzulässig. Ist gar keine Kürzungsmöglichkeit vorgesehen, dann ist nach dem Zweck der Leistung zu ermitteln, ob ein sachlicher Grund für eine Kürzung gegeben ist. Soll mit der Gratifikation die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden, so ist die Kürzung zulässig. Soll hingegen zumindest auch die Betriebstreue belohnt werden, scheidet eine Kürzung aus.

Gewährt der Arbeitgeber die Gratifikation mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit, so kann er bestimmen, dass die Gratifikation in künftigen Fällen für Zeiten der Pflegefreistellung gekürzt wird. Für bereits erworbene Gratifikationsansprüche kommt eine Kürzung nicht ohne Weiteres in Betracht, da die Bezeichnung der Gratifikation als "freiwillige Sozialleistung" keinen Schluss dahingehend zulässt, die entsprechende Zusage stände unter einem entsprechenden Kürzungsvorbehalt. Ein solcher muss sich hingegen wieder aus dem Zweck der Leistung ergeben.

Fehlt es an einer besonderen Rechtsgrundlage über eine Kürzung, so ist ebenfalls der Grund für die Gratifikation zu prüfen: Wenn die Zahlung (ausschließlich) als Gegenleistung zur tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten anzusehen ist, muss sie während der Pflegefreistellung nicht gezahlt werden bzw. kann entsprechend gekürzt werden. Soll mit der Zuwendung aber beispielsweise (auch) die Betriebstreue belohnt oder ein Anreiz zum Verbleib im Betrieb geschaffen werden oder ist ein Ansporn für eine weitere, zukünftige Pflichterfüllung bezweckt, so ist die Gratifikation ungekürzt auch während der Pflegefreistellung zu gewähren.[1]

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