Das PflegeZG selbst regelt keinen eigenen Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Freistellung. Der Arbeitgeber kann dennoch für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sein. Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage ohne Vorankündigung von der Arbeit fernbleiben, um sich um einen akuten Pflegefall in der Familie zu kümmern. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf am 1.1.2015 wurde der Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld (§ 3 FPfZG) eingeführt, das dem Kinderkrankengeld vergleichbar ist, d. h. von der Pflegekasse gezahlt wird. Auf das Pflegeunterstützungsgeld besteht allerdings nachrangig nur dann ein Anspruch, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung z. B. in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ergibt. Vorrangig zu prüfen ist daher, ob solche Regelungen vorliegen.

Ist ein Auszubildender aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, so hat er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für höchstens 6 Wochen. Die Vorschrift entspricht § 616 Satz 1 BGB, ist jedoch unabdingbar und nicht lediglich auf "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" begrenzt.

 
Hinweis

Regelungen zu kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen treffen

Ob für kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2 PflegeZG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge