Das Gesetz begründet für die Beschäftigten außerdem (u. U. in unmittelbarem Anschluss an eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung) einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Die Pflegezeit nach den §§ 3, 4 PflegeZG wurde in Anlehnung an die Regelungen über die Inanspruchnahme von Elternzeit[1] ausgestaltet. Mit dem Freistellungsanspruch soll es Beschäftigten ermöglicht werden, einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Von seinem Recht auf Pflegezeit kann der Beschäftigte für jeden nahen Angehörigen gesondert Gebrauch machen. Die Pflegezeit ist dabei ohne Unterbrechung in Anspruch zu nehmen, eine Aufteilung auf mehrere Zeiträume ist nicht möglich.[2] Das Recht auf Freistellung ist mit dem Anspruch verbunden, nach Inanspruchnahme der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren. Beschäftigte werden damit vor einem unfreiwilligen Berufsausstieg bewahrt. Der Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung besteht darüber hinaus zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder zur Begleitung eines nahen Angehörigen, wenn dieser an einer unheilbaren Krankheit leidet und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist (sonstige Freistellungen im Sinne des PflegeZG). Die Höchstdauer der Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen beträgt ebenfalls 6 Monate, für die Sterbebegleitung gilt eine Höchstdauer von 3 Monaten. Dies wird auf die Höchstdauer einer gegebenenfalls vorgelagerten Pflegefreistellung angerechnet. Die beiden sonstigen Freistellungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob die Betreuung im eigenen Zuhause oder in einer außerhäuslichen Einrichtung erfolgt.

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