Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so ist dieses nach allgemeinen Grundsätzen ordentlich unkündbar, es sei denn, das Kündigungsrecht wurde ausdrücklich vereinbart.

In § 6 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG ist ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft (nur) für den Fall vorgesehen, dass die Pflegezeit des Beschäftigten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG aufgrund der dort genannten veränderten Umstände ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet.

Nach dieser Bestimmung endet die Pflegezeit von Gesetzes wegen 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist.

In diesen Fällen kann der Arbeitgeber die befristet eingestellte Ersatzkraft mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vorzeitig kündigen, sofern das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nicht explizit vertraglich ausgeschlossen wurde. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, d. h. der allgemeine Kündigungsschutz findet keine Anwendung, die Kündigung muss also nicht sozial gerechtfertigt sein. Damit soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber in den gesetzlichen Ausnahmefällen, in denen der Beschäftigte ohne Zustimmung des Arbeitgebers früher als geplant an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, den rückkehrenden Beschäftigten und die Ersatzkraft gleichzeitig beschäftigen und vergüten muss.

Ein in der Person der Ersatzkraft etwa bestehender besonderer Kündigungsschutz bleibt davon jedoch unberührt.

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