Wenn sich Beschäftigte für die Dauer einer Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) für bis zu 6 Monate, wegen einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG für bis zu 10 Arbeitstage vollständig oder teilweise bzw. für eine Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG für bis zu 24 Monate ausschließlich teilweise von der Arbeit freistellen lassen, muss der Arbeitgeber die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen. Ist eine ausreichende Personalreserve nicht vorhanden und kann bzw. soll der Arbeitsausfall auch nicht durch andere Maßnahmen (etwa Leiharbeit) kompensiert werden, bietet sich der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft an.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG[1] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG, der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG eingestellt wird. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 PflegeZG ist die Befristung über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus auch für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss nach § 6 Abs. 2 PflegeZG kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in § 6 Abs. 1 PflegeZG genannten Zwecken zu entnehmen sein. Möglich sind damit Zeit- oder Zweckbefristung sowie die Kombination von beidem (Doppelbefristung). Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet gem. § 15 Abs. 2 TzBfG mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Möglich ist daneben gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG auch die Vereinbarung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags für die Dauer von bis zu 2 Jahren.

Dauer und zeitlicher Umfang (Wochenstunden) der Vertretung dürfen bei einer Sachgrundbefristung – abgesehen von notwendigen Einarbeitungszeiten – nicht über Dauer und Umfang der zu Pflegezwecken freigestellten Stammkraft hinausgehen. Andernfalls liegt der besondere Sachgrund gem. § 6 Abs. 1 PflegeZG u. U. nicht mehr vor, der befristet eingestellte Beschäftigte könnte erfolgreich eine Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG erheben.

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Fall der Zweckbefristung muss auch der Zweck schriftlich vereinbart sein. Die schriftliche Niederlegung des gesamten Vertrags empfiehlt sich im Übrigen im Hinblick auf die Rechtssicherheit und das Nachweisgesetz.

Zulässig ist einerseits eine unmittelbare Vertretung; die Ersatzkraft kann aber auch mit anderen Aufgaben betraut werden, solange die Einstellung kausal mit dem pflegezeitbedingten Ausfall zusammenhängt – sog. Vertretungskette oder mittelbare Vertretung. Für die letztere Gestaltung ist unbedingt zu beachten, dass der zu vertretende Arbeitnehmer in der Befristungsabrede namentlich genannt wird und sich beide, vertretener und vertretender Arbeitnehmer, auf einer horizontalen "Weisungsebene" befinden.

Auch über die Beendigung des befristeten Vertrags, insbesondere über eine vorzeitige Kündigung, sowie zum Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers empfehlen sich klare Regelungen im Vertrag. Dabei ist bereits nach § 6 Abs. 3 PflegeZG eine besondere Kündigungsmöglichkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung einer Pflegezeit vorgesehen.

[1] Die Regelung gilt gem. § 2 Abs. 3 FPfZG auch für die Familienpflegezeit.

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