Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Pflegezeitgesetz erhalten Beschäftigte auf Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Zusätzlich entrichtet die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.[1]

Die Versicherungsbeiträge des pflegenden Arbeitnehmers zu seiner Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind nur insoweit als Vorsorgeaufwendungen[2] im Rahmen der Höchstbeträge berücksichtigungsfähig, als sie nicht steuerfrei erstattet oder von der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des zu pflegenden Angehörigen unmittelbar (steuerfrei) gezahlt werden.

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