Seit 1.7.2008 gewährt das Pflegezeitgesetz Beschäftigten 2 unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Dadurch haben Beschäftigte die Möglichkeit, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen und einem Anspruch auf Gewährung einer bis zu 6-monatigen "Pflegezeit". In einem weiteren Reformschritt hat der Gesetzgeber Pflegeregelungen mit Wirkung ab 1.1.2015 weiter ausgebaut und dabei insbesondere eine umfassende materielle Absicherung der pflegenden Beschäftigten realisiert.

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