Leitet der Pflegebedürftige das von der (ggf. auch privaten) Pflegekasse gezahlte Pflegegeld[1] als Entschädigung für die Pflege weiter, sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerfrei, wenn er

  • Angehöriger des Pflegebedürftigen ist oder
  • moralisch oder sittlich verpflichtet ist, die Pflegeleistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung zu erbringen.[2]

Steuerfrei sind nur Zahlungen bis zur Höhe des dem Pflegebedürftigen gewährten gesetzlichen Pflegegeldes.[3] Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch dann, wenn die Gesamtvergütung unterhalb des Pflegegeldes bleibt. Wer steuerrechtlich zu den Angehörigen zählt, richtet sich nach der Abgabenordnung.[4]

Von einer sittlichen Verpflichtung kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.

Die Zahlungen an die Pflegeperson sind auch dann steuerfrei, wenn der Pflegebedürftige anstelle des Pflegegeldes nach dem SGB XI folgende Leistungen erhält:

  • Erstattungen von Krankenversicherungen für häusliche Pflege durch Privatpersonen[5], für selbst beschaffte Haushaltshilfen[6] und sog. Verhinderungspflege[7],
  • Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlicher Unfallversorgung oder Unfallfürsorge,
  • Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung nach den Vorgaben des SGB XI,
  • Leistungen im Sozialhilferecht[8],
  • Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder sowie
  • entsprechende Leistungen aus dem Ausland.

Das Pflegegeld ist steuerpflichtig, wenn es an Personen gezahlt wird, die weder zu den Angehörigen zählen noch sittlich oder moralisch dazu verpflichtet sind.

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