Begriff

Der Anspruch auf Pflegeleistungen ruht grundsätzlich bei einem Auslandsaufenthalt. Das Pflegegeld kann jedoch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat bzw. in der Schweiz weiter gezahlt werden. Bei Inanspruchnahme von Sachleistungen des örtlichen Leistungsträgers wird das Pflegegeld um diesen Betrag gekürzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt ist § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus den Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 22.12.2022 und v. 13.2.2018-II) und der VO (EG) Nr. 883/2004.

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