Den Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, auch bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat und der Schweiz zu beanspruchen. Er ist bei Pflegegrade 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich und bei Pflegegrade 4 und 5 einmal vierteljährlich durch einen Arzt oder Pflegefachkraft in Anspruch zu nehmen.

 
Praxis-Tipp

Beratungseinsatz bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Aus praktischen Gründen kann bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt der Beratungseinsatz kurz vor dem Auslandsaufenthalt bzw. unmittelbar danach durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Auslandsaufenthalt bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder 3 nicht länger als 12 Monate und mit Pflegegrad 4 oder 5 nicht länger als 6 Monate andauert.

Die Aussagen im Beratungseinsatz (Pflegeversicherung) zu den Fristen der Nachweispflicht sowie den Konsequenzen, falls der Beratungseinsatz nicht nachgewiesen wird, gelten auch bei einem Auslandsaufenthalt.

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