Die deutsche Pflegekasse (zuständiger Träger) informiert den Pflegebedürftigen über die Anspruchs- und Anrechnungsvorschriften. Sie informiert auch den ausländischen Träger über die Zahlung der Geldleistung bei Pflegebedürftigkeit, wenn der Leistungskatalog des ausländischen Trägers Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht. Der ausländische Träger hat die deutsche Pflegekasse unverzüglich über jegliche gewährte Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit und über den dafür geltenden Erstattungssatz zu unterrichten.

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