Das Erlöschen der Arbeitserlaubnis (bzw. des Aufenthaltstitels mit der entsprechenden Berechtigung, einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen)[1] führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses[2], sondern zu einem Beschäftigungsverbot. Dies ist an sich als personenbedingter Kündigungsgrund geeignet[3], auch wenn noch nicht rechtskräftig über die Erteilung des Aufenthaltstitels mit Arbeitsberechtigung entschieden wurde. Wurde der Aufenthaltstitel rechtskräftig versagt, liegt ein dauerndes Beschäftigungsverbot vor, weshalb dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung (rechtlich) dauernd unmöglich ist. Deshalb ist hier eine ordentliche personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Darlegung der Beeinträchtigung betrieblicher Interessen bedürfte.[4]

Ist noch nicht rechtskräftig entschieden, ist unklar, ob und gegebenenfalls wann der Arbeitnehmer zur Leistung der Dienste in der Lage sein wird. Der Arbeitgeber muss versuchen, den Ausfall entweder durch bereits beschäftigte Arbeitnehmer oder durch Einstellung einer Aushilfskraft zu überbrücken. War im Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht absehbar, wann entschieden wird, und hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit der Überbrückung, kann personenbedingt gekündigt werden.[5]

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