Gehört ein kirchlicher Mitarbeiter einer anderen Religionsgemeinschaft an und tritt er werbend für diese in der Öffentlichkeit auf, kann dies ein Grund für eine personenbedingte Kündigung wegen mangelnder Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber sein, ggf. sogar für eine außerordentliche Kündigung. Der Schutz des Privatlebens muss hier gegenüber dem Interesse der Kirche zurücktreten.[1]

[1] BAG, Urteil v. 21.2.2001, 2 AZR 139/00; bestätigt durch EGMR, Urteil v. 3.2.2011, 18136/02.

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