Die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen mit karitativer, religiöser, künstlerischer oder sportlicher Zielsetzung kann eine personenbedingte Kündigung grundsätzlich nicht rechtfertigen.

Gleiches gilt für die politische Betätigung des Arbeitnehmers. Zudem werden Parlamentarier nach Art. 48 Abs. 2 GG und Bundes-[1] bzw. Landesgesetzen[2] besonders gegen Kündigungen geschützt. Entstehen jedoch aufgrund der politischen Betätigung Zweifel an der Einstellung des Arbeitnehmers zum freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat, können z. B. Zweifel an der Eignung zum Lehrerberuf vorliegen. Denn es ist gerade die Aufgabe eines Lehrers, den Schülern den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat nahezubringen. Bestehen beim Lehrer dagegen innere Vorbehalte, wird die Überzeugungskraft als Vorbild geschwächt und die Eignung zum Lehrerberuf beeinträchtigt.[3]

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