Das Payback-Punkte-Verfahren basiert auf einem Zusammenschluss verschiedener Warenhäuser und Einkaufsmärkte und verfolgt das Ziel, durch die Vergabe von Treue- bzw. Bonuspunkten die Kundenbindung zu erhöhen.
Das Verfahren wirkt sich auf die Entgeltabrechnung aus, wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit am Payback-Verfahren teilnehmen, die gut geschriebenen Payback-Punkte jedoch privat nutzen bzw. verbrauchen können. In diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zu, der lohnsteuer- und beitragspflichtig ist.
Die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze ist ausdrücklich nicht anwendbar, da der Arbeitnehmer sich die Punkte in Bargeld auszahlen lassen kann. Außerdem findet weder die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 38 EStG (Kundenbindungsprogramme) noch die Pauschalierungsmöglichkeit des § 37a EStG (Pauschalierung durch Dritte) Anwendung, da Payback die Lieferung von Waren (im Wesentlichen von Treibstoff) und nicht die Inanspruchnahme von Dienstleistungen begünstigt.
Die Steuer- und Beitragspflicht als geldwerter Vorteil kann nur vermieden werden, wenn dem Arbeitnehmer jede private Nutzung beruflich gesammelter Payback-Punkte untersagt ist.
Lohnsteuer:§ 19 Abs. 1 EStG i. V. m. BMF, Schreiben v. 20.10.2006, IV C 5 – S 2334 – 68/06.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Geldwerter Vorteil aus privater Nutzung beruflich gesammelter Payback-Punkte | pflichtig | pflichtig |
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