Überblick

Die Besteuerung des Arbeitslohns richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden. Es wird unterschieden zwischen der Pauschalierung nach festen und besonders ermittelten Pauschsteuersätzen. Die Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns erfolgt nach den gleichen Regeln wie die Besteuerung nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers, nur haben diese bei der Pauschalbesteuerung keine Auswirkung auf die Höhe des Pauschsteuersatzes.

Oftmals folgt aus der Pauschalbesteuerung die Sozialversicherungsfreiheit. Bestimmte Einnahmen, die der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt erhält, sind grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhebt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Wichtigste Vorschrift für die Pauschalbesteuerung ist § 40 EStG. Dort werden die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung und die Berechnungsschritte zur Ermittlung der besonderen Pauschsteuersätze sowie die Lohnteile und die anzuwendenden pauschalen Steuersätze beschrieben. § 40 Abs. 1 EStG enthält die Regelungen zu den besonderen Pauschsteuersätzen. Die dazugehörenden Verwaltungsanweisungen enthalten R 40.1 LStR und H 40.1 LStH.

Sozialversicherung: Wird die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genutzt, liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, sofern es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) handelt. Nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerte Bezüge sind kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Die Entgelteigenschaft von nach § 37b EStG pauschal versteuerter Sachzuwendungen ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vom Empfänger der Sachzuwendung abhängig.

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