Die zuvor beschriebenen Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung können grundsätzlich auch für Sachbezüge gewählt werden. Jedoch führt die Umrechnung des durchschnittlichen Steuersatzes in einen Nettosteuersatz regelmäßig zu einem vergleichsweise hohen Steuersatz. Darüber hinaus ist die Ermittlung des Pauschsteuersatzes aufwändig, oftmals liegt die Antragsvoraussetzung "größere Zahl von Fällen" nicht vor oder wird vom Finanzamt angezweifelt.
Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG
Vorteilhafter dürfte die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG sein. Danach können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens sowie an Dritte pauschal mit 30 % besteuert werden.[1]
Sachzuwendungen an Dritte: Keine umfassende Deckungsgleichheit mit Sozialversicherungsrecht
Die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen fallen steuerrechtlich in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG. In der Sozialversicherung sind diese Zuwendungen jedoch wie Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer zu behandeln und somit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
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