Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann der Arbeitgeber in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer jeweils zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen[1]:

  • Entscheidet sich der Arbeitgeber für das vereinfachte Verfahren, hat er einen pauschalen Kirchensteuersatz für sämtliche Mitarbeiter zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Die pauschalen Kirchensteuersätze betragen derzeit je nach Bundesland zwischen 4 und 7 %.[2]
  • Macht der Arbeitgeber keinen Gebrauch vom vereinfachten Verfahren, hat er für alle Empfänger die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft festzustellen (Nachweisverfahren). Für Empfänger, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, ist keine Kirchensteuer auf die pauschale Steuer zu entrichten; für die übrigen Empfänger gilt der allgemeine Kirchensteuersatz (länderunterschiedlich 8 % oder 9 %).[3]

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