Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Antrag auf Pauschalbesteuerung eine Berechnung beizufügen, aus der sich der auf den Betrieb bezogene durchschnittliche Steuersatz ergibt. Zugrunde zu legen sind die durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und die durchschnittliche Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder – bei nachträglicher Antragstellung – bereits gewährt worden sind.

Vereinfachte Berechnungsgrundlagen

Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind und keinen Beitragszuschlag für Kinderlose[1] leisten. Außerdem kann für die Ermittlungen eine repräsentative Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer zugrunde gelegt werden.

Der Pauschsteuersatz ist aufgrund dieser Unterlagen so zu ermitteln, dass unter Berücksichtigung der Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber insgesamt nicht zu wenig Lohnsteuer erhoben wird.

Die Ermittlung des Pauschsteuersatzes richtet sich nach den Grundsätzen zur Berechnung der individuellen Lohnsteuer der Arbeitnehmer im Regelverfahren. Kinderfreibeträge sind bei der Ermittlung des besonderen Pauschsteuersatzes nicht zu berücksichtigen.[2]

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