Kurzbeschreibung

Die Tabelle enthält die pauschalierungsfähigen Arbeitslohnbestandteile.

Vorbemerkung

Die Besteuerung des Arbeitslohns richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Für bestimmte Teile des Arbeitslohns kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.

Die nachfolgende Tabelle enthält die mit festen Pauschsteuersätzen pauschalierungsfähigen Arbeitslohnbestandteile.

Pauschalierungsfähige Arbeitslohnbestandteile

Arbeitslohnbestandteil Rechtsgrundlage Steuersatz
A    
Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte als sonstiger Bezug §§ 39c Abs. 5, 38 Abs. 3a Satz 1 EStG 20 %
B    
Betriebsveranstaltung    
Steuerpflichtige Zuwendungen können pauschal versteuert werden § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 25 %
Betriebliche Altersversorgung    
Sonderzahlungen an umlagefinanzierte Pensionskassen § 40b Abs. 4 EStG 15 %
D    
Datenverarbeitungsgeräte    
  • Schenkung von Datenverarbeitungsgeräten (z. B. PC, Smartphone, Tablet etc.) und Internet-Zuschüsse
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG 25 %
  • Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung ohne weitere Prüfung pauschal besteuern, soweit dieser 50 EUR monatlich nicht übersteigt
   
Dienstrad    
Übereignung eines Dienstrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG 25 %
Direktversicherung    
Alt-Zusage vor 2005 § 40b EStG a. F. 20 %
E    
Elektrofahrzeuge    
  • Schenkung einer Ladevorrichtung/-station für (Hybrid-) Elektrofahrzeuge und Zuschüsse für den Betrieb der Station; bei Entgeltumwandlung ist die Pauschalierung ausgeschlossen
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG 25 %
  • Übereignung eines betrieblichen E-Bikes, das kein Kfz ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG 25 %
Erholungsbeihilfen    
Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können pauschal besteuert werden, wenn sie bestimmte Freigrenzen nicht übersteigen: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG 25 %
  • für den Arbeitnehmer 156 EUR
   
  • für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR
   
  • für jedes Kind 52 EUR
   
Essenmarken § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 25 %
F    
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte    
  • bei Anrechnung auf Entfernungspauschale
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG 15 %
  • ohne Anrechnung auf Entfernungspauschale
§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG 25 %
Firmenwagen    
Sachbezug aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG 15 %
G    
Geringfügige Beschäftigung    
  • mit pauschaler Rentenversicherung
§ 40a Abs. 2 EStG 2 %[1]
  • ohne pauschale Rentenversicherung
§ 40a Abs. 2a EStG 20 %
Gruppenunfallversicherung § 40b Abs. 3 EStG 20 %
I    
Incentivereisen bis 10.000 EUR § 37b EStG 30 %
Internetnutzung    
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung § 40 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 EStG 25 %
J    
Jobtickets    
  • ohne Anrechnung auf Entfernungspauschale
§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG 25 %
  • bei Entgeltumwandlung mit Anrechnung auf Entfernungspauschale
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG 15 %
K    
Kurzfristig Beschäftigte    
  • Aushilfskräfte (i.S.d. Lohnsteuer)
§ 40a Abs. 1 EStG 25 %
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
§ 40a Abs. 3 EStG 5 %
  • und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer[2]
§ 40a Abs. 7 EStG 30 %
M    
Mahlzeiten    
  • Kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 25 %
  • Gestellung bei Auswärtstätigkeit
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG 25 %
N    
Nachholung bzw. Nacherhebung von Lohnsteuer § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Durchschnittlicher Steuersatz
P    
Pensionskasse    
  • Alt-Zusage vor 2005 mit Kapitaldeckung
§ 40b EStG a. F. 20 %
  • Laufende Zuwendungen mit Umlageverfahren
§ 40b EStG 20 %
S    
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen § 37a Abs. 1 EStG 2,25 %
Sachzuwendungen an Dritte und deren Arbeitnehmer bis 10.000 EUR (unter weiteren Voraussetzungen) § 37b Abs. 1 EStG 30 %
Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer bis 10.000 EUR (unter weiteren Voraussetzungen) § 37b Abs. 2 EStG 30 %
Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen mit Umlageverfahren § 40b Abs. 4 EStG 15 %
Sonstige Bezüge bis 1.000 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Durchschnittlicher Steuersatz
V    
Verpflegungsmehraufwendungen    
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen soweit sie die steuerfreien Pauschalen um nicht mehr als 100 % übersteigen § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 25 %
[1] Inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
[2] Betrifft nur Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet sind.

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