Der § 110 SGB III regelt die Förderung der Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen. Darunter ist auch Outplacement[1] zu fassen. Förderung erfolgt personenbezogen und ist möglich bei drohender Arbeitslosigkeit aufgrund von Betriebsänderungen lt. § 111 BetrVG bzw. in den Größenordnungen des § 17 KSchG oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses – unabhängig von der Betriebsgröße. Damit ist die Förderung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen (mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden).

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Maßnahmen von einem zertifizierten Dritten durchgeführt werden und zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen.[2]

Mit dem Inkrafttreten des Beschäftigungschancengesetzes im Jahre 2011 und nachfolgenden Veränderungen sowie mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt im Jahre 2012 sollte die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen verbessert und die Einbindung der jeweiligen Agentur für Arbeit verstärkt werden. Die Realität ist so, dass der Zugang zu den Fördermitteln erschwert und deren Quantität faktisch reduziert wurde. Wenn die Agentur für Arbeit nicht vor Abschluss des Sozialplanes bzw. Interessenausgleiches zur Beratung über das Thema Transferleistungen hinzugezogen wird, ist die Förderung ausgeschlossen. Es werden auch nur noch die "angemessenen und erforderlichen" Kosten gefördert. Was angemessen und erforderlich ist, setzt die Bundesagentur in ihrer Geschäftsanweisung (GA) fest. Nach dem Gesetzestext können zwar nach wie vor 50 % der Maßnahmenkosten von bis zu 5.000 EUR als Zuschuss gewährt werden. Diese Obergrenze ist aber praktisch kaum auszuschöpfen. In den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit – Stand Juli 2020 – sind folgende förderfähigen Kosten (jeweils 50 % davon als Förderung) zugelassen: für Profiling über in der Regel 2 Tage 400 EUR p.c., für Transferberatung (Einzelberatung) max. 20 Stunden bei einer Laufzeit bis zu 6 Monaten für insgesamt 1.800 EUR p.c. und max. 30 Stunden bei einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten für insgesamt 2.700 EUR p.c. d. h. pro Stunde 90 EUR. Hälftig sind damit nur 2.200 bzw. 3.100 EUR p.c. (von theoretisch 5.000 EUR) klar definiert. Alle anderen oder weiteren Beratungs- und Qualifizierungsleistungen können ausschließlich nach den von der BA veröffentlichten B-DKS (Bundesdurchschnittskostensätzen) gefördert werden. Der Förderbetrag wird kurzfristig immer wieder verändert – ab 2022 jeweils 2-jährig – und liegt z. B. seit 1.7.2020 bei 10,25 EUR für ein Bewerbungstraining pro Std. und Teilnehmer. Die Kriterien für die Art und Weise der Durchführung dieser geförderten Leistungen wurden von der Bundesagentur für Arbeit – zumindest zeitweilig – in Verbindung mit der Corona-Pandemie angepasst: Möglichkeit der Einzelberatung an Stelle von Gruppenmaßnahmen, keine ausschließliche Präsenzberatung, sondern Einräumung der Online-Beratung usw. Die geförderte befristete erfolgsabhängige Pauschale für eine Vermittlung aus einer Transfermaßnahme heraus wurde per 31.12.2014 eingestellt und nicht verlängert. Externe Transferträger, sofern sie Fördermittel nutzen wollen, haben seit 1.1.2013 eine Träger- und Maßnahmezulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV[3]) nachzuweisen. Der Förderantrag ist vor Aufnahme der Beratung durch den bisherigen Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt, zu richten. Dabei hat eine Vereinbarung zur Betriebsänderung und Durchführung von Transfermaßnahmen in Form eines Sozialplans, einer sozialplanähnlichen Vereinbarung oder einer individualrechtlichen Vereinbarung vorzuliegen. Die Förderung ist immer dann unzulässig, wenn die Maßnahme darauf abzielt, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb, Unternehmen oder Konzern vorzubereiten.

Mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) existiert seit Januar 2007 ein Förderinstrument im Rahmen der EU. Die aktuelle rechtliche Grundlage ist die "Verordnung (EG) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013".[4] Diese Verordnung regelt das Verfahren für die zweite Förderperiode (2014–2020). Der Fonds unterstützt Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die im Rahmen von Massenentlassungen (in der Regel mindestens 500 Betroffene) sowie infolge umfangreicher Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung oder aufgrund globaler Finanz- und Wirtschaftskrisen ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten. Die Mittel in der zweiten Förderperiode sind im Vergleich zur ersten Periode erheblich gekürzt worden. Von 2007 bis 2013 standen jährlich EU-weit 500 Mio. EUR für EGF-Projekte zur Verfügung. Für 2014–2020 wurde dieser Jahresbetrag auf 150 Mio EUR gesenkt. Der maximale Kofinanzierungssatz seitens der EU wurde von 65 auf 60 % redu...

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