Viele Mitarbeiter sind unzufrieden mit einer ausschließlich anforderungsgerechten Bezahlung, so wie sie von vielen Tarifverträgen vorgesehen ist. Eine innovative Gestaltung der Entgeltsysteme kann dem entgegenwirken, indem sich die Vergütung der Mitarbeiter aus einem anforderungsgerechten Grundgehalt, leistungsabhängiger Bezahlung und erfolgsabhängiger Komponenten (z. B. des Gesamtunternehmens) zusammensetzt. Die Höhe der Anteile sollten dabei der jeweiligen Tätigkeit angepasst werden.

Die Gewährung von Fringe benefits, oder die Installierung eines Cafeteria-Systems, in welchem der Mitarbeiter entsprechend seiner Bedürfnisse bis zu einem limitierten Betrag Leistungen auswählen kann, stellen weitere interessante Möglichkeiten dar.

Am 16.02.2023 urteilte das BAG über die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Der 8. Senat entschied, dass Männer und Frauen einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit und gleicher Qualifikation haben. Zahlt der Arbeitgeber einem Mann aufgrund der Gehaltsverhandlungen ein besseres Gehalt, muss er dieses auch den gleichqualifizierten Frauen zahlen. Ein besseres Verhandlungsgeschick rechtfertigt somit kein höheres Gehalt mehr. Damit passt das BAG die deutsche Rechtslage dem Unionsrecht an: Der Anspruch auf gleichen Lohn für Männer und Frauen ergibt sich aus Art. 157 AEUV, §§ 3 Absatz 1, 7 EntgTranspG. Das Urteil ist ein Meilenstein für die Gleichberechtigung am Arbeitsplatz BAG Urteil vom 16.02.2023 - 8 AZR 450/21.

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