Während die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im Regelfall weitgehend hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Unfallversicherung voll übernehmen. Das gilt auch für die Umlagen U1 und U2.[1] Diese "Entgeltfortzahlungsversicherung" wird von der Krankenkasse durchgeführt, zu der jeder Arbeitnehmer individuell angemeldet ist.

 
Achtung

Minijob-Zentrale ist für geringfügig Beschäftigte zuständig

Für geringfügig Beschäftigte werden die Umlageverfahren stets von der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Das gilt unabhängig davon, ob der Minijobber ggf. bei einer anderen Krankenkasse versichert ist.

Der Arbeitgeber kann daraus eine (teilweise) Erstattung seiner Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung infolge Krankheit oder Mutterschaft bzw. bei Beschäftigungsverboten erhalten.[2] Die Umlagebeiträge setzt jede Krankenkasse selbst fest. An der Umlagekasse U1 nehmen nur solche Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Wert muss vom Arbeitgeber mindestens zu jedem Jahresbeginn neu überprüft werden.

Die Insolvenzgeldumlage[3] ist ebenfalls allein von den Arbeitgebern zu entrichten. Obwohl die Arbeitnehmer an der Aufbringung der Umlagebeiträge nicht beteiligt sind, gilt als Bemessungsgrundlage für die U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer bemessen werden.

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