Die Kündigungsfristen des § 622 BGB sind Mindestkündigungsfristen. Es steht dem Kündigenden frei, mit einer längeren Frist zu kündigen. Auch muss die Kündigung nicht am letztmöglichen Tag vor dem Beginn der für ihn einzuhaltenden Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung kann früher ausgesprochen werden. Allerdings darf sie nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass der Kündigende erst noch entscheiden will, ob und zu welchem Termin sie wirksam sein soll.[1] Wird die Kündigung nur deshalb vorzeitig ausgesprochen, um einen ansonsten einsetzenden besonderen Kündigungsschutz zu umgehen, ist sie unwirksam; so z. B. wenn kurz vor Eintreten des Alterskündigungsschutzes eine Kündigung zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres ausgesprochen wird.[2] Zulässig ist allerdings, am Ende der Probezeit mit einer verlängerten Kündigungsfrist zu kündigen.[3]

Zu beachten ist, dass bei der Nennung eines konkreten Beendigungsdatums, das versehentlich wegen einer falsch berechneten Kündigungsfrist "zu spät" liegt, die Auslegung nach dem Empfängerhorizont ergeben kann, dass die Kündigung erst zum angegebenen Datum gilt. Die Angabe des Kündigungstermins kann aber auch lediglich als "Wissenserklärung" ausgelegt werden.[4]

 
Praxis-Tipp

Angabe des Enddatums im Kündigungsschreiben

Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte im Kündigungsschreiben klargestellt werden, dass das konkret benannte Enddatum dasjenige ist, das der Kündigende als das Richtige ermittelt hat, dass dies aber nicht eine andere Berechnung ausschließt. Es muss deutlich werden, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall gekündigt werden soll, wenn nicht zu dem angegebenen Datum, dann jedenfalls zu dem richtigerweise ermittelten Datum. Üblich ist die folgende Formulierung: "... kündigen wir zum nächstmöglichen Termin. Nach unserer Berechnung ist dies der 31.5.2024."

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