Ist der Aufenthaltsort eines Arbeitnehmers unbekannt oder kann ein Zugang der Kündigung im Ausland nicht erfolgen, kommt eine öffentliche Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB in Betracht. Zuständig ist hierfür das Amtsgericht. Die Kündigung gilt in diesem Fall als zugestellt, wenn seit dem Aushang des Kündigungsschreibens an der Gerichtstafel 2 Wochen verstrichen sind.[1]

 
Praxis-Tipp

Ermittlung der neuen Wohnanschrift

Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine neue Wohnanschrift nicht mitgeteilt, kann eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt gegen Zahlung einer geringen Gebühr hilfreich sein.

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