Ist der Aufenthaltsort eines Arbeitnehmers unbekannt oder kann ein Zugang der Kündigung im Ausland nicht erfolgen, kommt eine öffentliche Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB in Betracht. Zuständig ist hierfür das Amtsgericht. Die Kündigung gilt in diesem Fall als zugestellt, wenn seit dem Aushang des Kündigungsschreibens an der Gerichtstafel 2 Wochen verstrichen sind.[1]
Ermittlung der neuen Wohnanschrift
Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine neue Wohnanschrift nicht mitgeteilt, kann eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt gegen Zahlung einer geringen Gebühr hilfreich sein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen