Mit der Vermittlung der Kündigung kann schließlich der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der die Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung bewirkt. Dazu muss der Kündigende dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Kündigungsschreiben im Original übergeben oder übersenden mit der Aufforderung, das Schriftstück nach § 132 BGB, §§ 192 ff. ZPO an den Empfänger zuzustellen.

Der Gerichtsvollzieher übergibt das Schreiben bzw. eine beglaubigte Abschrift davon dem Adressaten. Wird dieser nicht angetroffen, kann der Gerichtsvollzieher eine Ersatzzustellung an eine geeignete andere Person in der Wohnung des Adressaten bewirken[1] oder das Schreiben in den Briefkasten einwerfen.[2] Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Gerichtsvollzieher Datum, Uhrzeit und Ort der Zustellung sowie die Person des Empfängers. Die Zustellungsurkunde selbst erhält anschließend der Absender zurück. Mit diesem Verfahren kann der Gerichtsvollzieher auch die Post beauftragen, die dann die Zustellung entsprechend vornimmt.[3]

Bei der förmlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher handelt es sich um ein rechtssicheres, jedoch in der Praxis wenig bekanntes Verfahren. Ein wesentlicher Vorteil liegt darin, dass der Kündigende im Prozess die (Post-)Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde einführen kann, der nach § 418 ZPO eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Zusätzlich kann der Gerichtsvollzieher als Zeuge benannt werden. Dieses Zustellungsverfahren ermöglicht den Zugang der Kündigung unabhängig vom Verhalten des Empfängers. Das gilt insbesondere bei zu befürchtender Zugangsvereitelung.

Nachteilig ist, dass die Zustellung durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers umständlich ist, gewisse Zeit (oftmals 10 bis 20 Tage) in Anspruch nehmen kann und sich das Arbeitsverhältnis damit entsprechend verlängert. Die Kosten für die Zustellung richten sich nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz.

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