Beim Übergabeeinschreiben wirft der Postbote das Schreiben nicht in den Briefkasten des Empfängers ein, sondern händigt es diesem oder einem empfangsbereiten Dritten im Haushalt des Empfängers gegen Unterschrift auf dem Auslieferungsschein aus. In der Variante "eigenhändig" wird es nur dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. Es geht zu, wenn es vom Postbediensteten dem Empfänger tatsächlich ausgehändigt werden kann. Bei Zustellung an einen bloß empfangsbereiten Dritten im Haushalt des Empfängers kommt es auf den Zeitpunkt der gewöhnlichen Kenntnisnahme an. Der Auslieferungsschein wird dem Absender wie beim Einwurfeinschreiben nur auf Anforderung übersandt.

Trifft der Postbedienstete niemanden an, hinterlässt er lediglich einen Benachrichtigungsschein im Briefkasten, nicht jedoch das Kündigungsschreiben. Der Zugang der Kündigung erfolgt in diesem Fall erst dann, wenn das Einschreiben bei der Post abgeholt wird.[1] Der Zugang der Kündigung und damit ihr Wirksamwerden kann sich dadurch erheblich verzögern. Das Datum der Abholung ist auf dem Auslieferungsbeleg vermerkt, der online abgefragt werden kann.

Wird das Einschreiben nicht abgeholt, wird es an den Absender zurückgesandt. Der Absender muss dann grundsätzlich unverzüglich einen erneuten Zustellversuch unternehmen, um den Zugang zu bewirken. Zum Zeitpunkt der Abholung und vielmehr nach der erneuten Absendung können wichtige Fristen jedoch bereits abgelaufen sein. Das Übergabeeinschreiben stellt insoweit kein sicheres Mittel dar, um fristwahrend eine Kündigung zugehen zu lassen.

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