Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in den Niederlanden und die Dauer des Aufenthalts zu führen.[1] Dies können z. B. Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen sein.
Zudem muss der Arbeitnehmer die Besteuerung in den Niederlanden nachweisen.[2] Dies ist jedoch erst im Veranlagungsverfahren erforderlich, noch nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren.[3]
BMF, Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, Rz. 196.
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