Im Wege der Gesundheitsförderung bezahlen Unternehmen ihren Arbeitnehmern eine Prämie dafür, dass diese keine Tabakwaren konsumieren bzw. den Konsum von Tabakwaren einstellen. Nichtraucherprämien stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung dar. Lohnsteuerrechtlich sind sie als sonstige Bezüge zu berücksichtigen, beitragsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Sofern der Arbeitgeber keine Nichtraucherprämie gewährt, sondern den Arbeitnehmer durch die Übernahme der Kosten für eine gem. §§ 20 und 20b SGB V zertifizierte Raucherentwöhnungskur unterstützt, besteht die Möglichkeit im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung einen Zuschuss bis zu jährlich 600 EUR steuerfrei und sozialversicherungsfrei zu gewähren.
Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerpflicht der Nichtraucherprämie s. § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Zur Lohnsteuerfreiheit der Gewährung von Nichtraucherkursen s. § 3 Nr. 34 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Nichtraucherprämie als Arbeitsentgelt ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung des Steuerfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Nichtraucherprämie | pflichtig | pflichtig |
Zuschuss zu zertifizierten Gesundheitsleistungen bis 600 EUR jährlich | frei | frei |
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