Rz. 18

Verstöße eines Arbeitgebers gegen die Bestimmungen des Abs. 1 werden nach dem JArbSchG weder als Ordnungswidrigkeiten noch als Straftaten behandelt.

Gleichwohl gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Strafrechts und des Schadensersatzrechts. So kann eine Missachtung der Fürsorgepflicht als strafbare Körperverletzung[1] zu werten sein. Auch ist § 30 JArbSchG ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.[2] Dies hat zur Folge, dass ein schuldhafter Verstoß gegen Fürsorgepflichten des § 30 Abs. 1 JArbSchG Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

[2] Palandt/Sprau, 80. Aufl. 2021, § 823 BGB, Rz. 67.

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