Rz. 14

Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Abs. 1 Nr. 1) bzw. die Pflege bei Erkrankungen (Abs. 1 Nr. 2) genügen müssen.

 

Rz. 15

Nach § 51 Abs. 1 JArbSchG wird die Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber des jeweiligen Bundeslands bestimmt. In den meisten Bundesländern sind Aufsichtsbehörden die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz.[1]

 

Rz. 16

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall durch Verwaltungsakt anordnen, welchen Anforderungen sowohl Unterkunft als auch Pflege bei Erkrankungen genügen müssen. Die Anordnungen müssen der Gefahrenabwehr dienen.[2] Gegen den Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde kann der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen, also ggf. nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage erheben.

[1] Vgl. im Einzelnen Lakies, JArbSchG, 9. Aufl. 2022, § 51 JArbSchG, Rz. 1.
[2] HWK/Tillmanns, 10. Aufl. 2022, § 30 JArbSchG, Rz. 2; ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 2.

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